Satzung

Satzung des Tennis – Club Haag e. V.

 

 

§1

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Haag e. V“. Er hat seinen Sitz in Haag i. OB. und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung, sowie die Satzung des Bayerischen Tennisverbandes an.

§3

Die Farben des Tennis-Club Haag sind weiß-rot.

 §4

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., dem Fachverband und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tennissports, im Einzelnen durch: Durchführung von Versammlungen, Kursen und sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen; Instandhaltung der Tennisanlage; Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismä-ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§5 Mitgliedschaft:

a) Mitglied, kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner

Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50 Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder Verbänden, welchen der Verein angehört; gemaßregelt werden.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 §6

Der Verein besteht aus aktiven und passiven bzw. fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Es wird erworben

  1. die aktive Mitgliedschaft durch Aufnahme oder Übertritt aus dem passiven Stand,
  2. die passive Mitgliedschaft durch Übertritt aus dem aktiven Stand oder durch Neuaufnahme
  3. die Ehrenmitgliedschaft durch Ernennung durch die Hauptversammlung.

Die passiven Mitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder mit Ausnahme der Spielberechtigung. Sie haben Stimmrecht, jedoch nur in Fragen, welche lediglich die Geselligkeit betreffen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder. Ab Ernennung werden sie  beitragsfrei geführt. Der Übertritt vom aktiven in den passiven Stand kann nur nach den für den Austritt geltenden Regeln erfolgen, der Übertritt vom passiven in den aktiven Stand dagegen jederzeit.

 § 7 Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung.

 § 8 Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2.Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

 § 9 Dem Vereinsausschuss gehören normalerweise an:

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Sportwart
d) der Anlagenwart
e)der Kassenwart
f) der Jugendwart
g)der Schriftführer
h) der Pressewart.

Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere, auch weniger, Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen. Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt wurden. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von Euro 2500,– im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Rahmen der Satzung, der  Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt:

a) 1. Vorsitzender
Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die auf Grund Dringlichkeit einer schnellen Zustimmung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten. Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss.

b) 2. Vorsitzender
Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

c) Sportwart
Er ist zuständig für Spielbetrieb und sportliche Veranstaltungen.

d) Kassenwart
Er erledigt die Kassengeschäfte.

e) Anlagenwart
Er ist zuständig für die Herrichtung und Unterhaltung der Anlagen und Geräte.

f) Jugendwart
Er ist zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange der Jugendlichen.

g) Schriftführer
Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten.

h) Pressewart
Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit.

Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

 §10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mittels einfachen Briefes durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zwei Wochen einzuberufen

a) wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen
b) oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder (ab vollendetem 16. Lebensjahr) dies verlangt.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang erledigt werden. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Aufnahmegebühr, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfurig übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§ 12 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 13

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

 § 14 Spiel- und Platzordnung

In der Spiel- und Platzordnung sollen der Spielbetrieb, die Platzordnung und alle damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden. Die Spiel- und Platzordnung kann durch die Mitgliederversammlung oder den Vereinsausschuss abgeändert werden.

 § 15

Zur Benutzung der Spieleinrichtungen können auch Gäste zugelassen werden, soweit dadurch die Belange des Vereins, insbesondere die Spielmöglichkeit der Mitglieder, nicht beeinträchtigt werden. Die Erlaubnis hierzu erteilt auf Ersuchen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Sportwart. Die Erlaubnis darf Personen nicht erteilt werden, die in Haag oder dessen nächster Umgebung wohnhaft sind. Die Gäste haben sich an die Spiel- und Platzordnung zu halten.

 § 16

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach /Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vereinsvermögen ist der Marktgemeinde Haag mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 4 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

Diese Satzung wurde beschlossen am 25. März 1983 in der Jahreshauptversammlung.